Die wohl wesentlichste unterschiedlichste Rechtsfolge, ob eine bewegliche oder unbewegliche Sache übergeben wurde, ist im Bauwesen die Dauer der Gewährleistung, nämlich zwei oder drei Jahre. Als Kriterium gilt das ABGB, wonach eine Sache als beweglich angesehen wird, wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden kann. Und genau darauf berief sich die beklagte Partei in einem Gewährleistungsprozess, als es um ein Hochregal ging. Maße: 28 m lang, 6 m breit und 18 m hoch, Gewicht 180 t. Die zwölf Fußpunkte der (zusätzlichen) „Aussteifungstürme“ wurden zum Teil ebenfalls mit der Bodenplatte verdübelt, einzelne Punkte ergänzend auch mit einbetonierten Trägern verschweißt, die ihrerseits mit im Erdreich eingelassenen Stahlbetonpfählen (mit Spezialmörtel umgossene Verbundanker) verbunden sind. Ohne die Verschweißung wäre das Regal (bei dem es sich um eine geschraubte Stahlkonstruktion handelt) nicht standfähig.
Erdbebensichere Errichtung vereinbart
Dennoch meinte der Lieferant und Monteur des Hochregals, dass es sich um etwas Ähnliches wie ein „überdimensioniertes IKEA-Regal“ handle, um eine „mobile Anlage“, die ohne wesentlichen Substanzverlust und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand demontiert und an anderer Stelle wieder errichtet werden könne. Im Vertrag war allerdings eine jedenfalls erdbebensichere Errichtung vereinbart. Dies führte die Höchstrichter zu einer anderen Bestimmung im ABGB. Nach diesem Paragrafen nämlich gehören zu den unbeweglichen Sachen jedenfalls diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht ausgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, zum Beispiel Häuser und andere Gebäude. Und wenn mit der erdbebensicheren Standfestigkeit eine Eigenschaft vertraglich vereinbart war, die typischerweise nur bei Gebäuden eine Rolle spielt, ist auch hier eine Unbeweglichkeit anzunehmen, so der OGH. In den weiteren Ausführungen des Urteils wird auf sonstige Rechtsprechungen verwiesen, aus denen erkennbar ist, wie kasuistisch, also auf den Einzelfall abgestellt, die Richter immer entscheiden. Angeführt für die Qualifizierung als unbeweglich wird da etwa ein Kachelofen oder eine Zentralheizung. Interessant ist übrigens auch die Erwähnung von Fenstern und Türen. Diese werden als unbeweglich angesehen. Auch wenn sie nicht näher beschrieben wurden – da sie für Miet- und Eigentumswohnungen, Büro- und Geschäftsräume, ein Kindertagesheim und eine Volkshochschule geliefert wurden, ist davon auszugehen, dass auch solche dabei waren, deren Türblätter zumindest einfach ein- und auszuhängen waren. Dennoch werden sie als unbewegliche Einheit angesehen. Wesentlich ist hier, dass die Türen und Fenster geliefert und eingebaut wurden und die Gewährleistung somit drei Jahre gilt.
Entscheidend: die sogenannte Verkehrsauffassung
Ansonsten meint der OGH noch: Voraussetzung für die Qualifikation einer Sache als Gebäude (Bauwerk) ist einerseits deren (grund-)feste Verbindung mit der Liegenschaft („erd-, mauer-, niet- und nagelfest“) und andererseits, dass der Gegenstand nicht an einen anderen Ort, als den seiner Zweckbestimmung, bewegt werden soll. Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, ob ein auf einer Liegenschaft errichtetes Bauwerk ohne erhebliche Beeinträchtigung der Substanz mit geringem Aufwand wieder abgetragen werden kann. Dies wurde auch damit begründet, dass Bauwerke vielfach aus Fertigteilen bestehen. Entscheidend für die Einordnung einer Sache als unbewegliches Bauwerk ist die sogenannte Verkehrsauffassung. Konkret qualifizierte der Oberste Gerichtshof etwa ein „abtragbares“ Blockhaus, eine mit der Aufstellungsfläche nicht untrennbar verbundene und ohne Beschädigung entfernbare Fertigteilgarage, einen einbetonierten Starkstromleitungsmast sowie eine „Schirmbar“ demnach als Bauwerke im Sinne des Gesetzes. Bemerkenswert ist allerdings, dass in einem anderen Urteil eine tischlermäßig eingebaute Küche mit eingeschäumten und seitlich eingeputzten Natursteinplatten seitens des Gerichtes als bewegliche Sache klassifiziert wurde.