Wesentliche Maßnahmen gegen Absturz bei Dacharbeiten

Ein Artikel von Redaktion | 01.08.2016 - 08:12


Dacharbeiten gelten als Arbeiten mit besonderen Gefahren. Die Gefährdung ist im Wesentlichen der Absturz von Personen und dagegen gilt es, Schutzmaßnahmen zur Vermeidung im Vorfeld festzulegen.

Ein Betrieb, der laufend mit Dacharbeiten zu tun hat, sollte die Schutzmaßnahmen für den Regelfall standardisieren und die jeweils anzuwendende Maßnahme als betriebliches Prinzip auf der jeweiligen Baustelle anwenden. Am besten wirken die regelmäßig angewandten Maßnahmen, die allen Mitarbeitern geläufig sind und diesen in Fleisch und Blut übergegangen sind.

Absturz nach außen

Die beste Maßnahme ist, immer für einen kollektiven Schutz der mit Dacharbeiten beschäftigten Arbeitnehmer zu sorgen. Kollektive Maßnahmen gegen den Absturz über den Dachrand nach außen in Abhängigkeit von der Dachneigung sind:

  • bis 20° Dachneigung (bei mehr als 3 m Absturzhöhe: Brust-, Mittel- und Fußwehren an der Absturzkante oder Brustwehren in ca. 2 m Abstand zur Absturzkante (Brust- und Mittelwehr gegen Abheben gesichert)
  • über 20° bis 45° Dachneigung (bei mehr als 3 m Absturzhöhe): Dachfanggerüste und, wenn möglich, auch Dachschutzblenden (bei Arbeiten am Dachsaum und in der Fläche muss die Schutzmaßnahme für beide Arbeiten wirksam sein); Dachschutzblenden und Dachfanggerüste müssen die zu sichernden Arbeitsplätze seitlich um mindestens 2 m überragen oder der seitliche Absturz ist auf andere Weise verhindert (z.B. Ortgangsicherung, die ins Dachfanggerüst einmündet).
  • Über 45° Dachneigung sind die Arbeitnehmer zusätzlich mit PSA (persönliche Schutzausrüstung) zu sichern.
  • Ausnahmen bestehen bei Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen (fahrbaren Arbeitssitzen) aus durchgeführt werden.

Dachschutzblenden und der Seitenschutz von Dachfanggerüsten müssen mit einer tragfähigen Schutzwand ausgerüstet sein (Bretter, Schutznetze, geeignete Gitter). Der Abstand zwischen Absturzkante und Auftrefffläche auf der Schutzwand muss mindestens 70 cm betragen. Wenn das Übersteigen vom Dach auf die Gerüstlage möglich ist, ist die Gerüstlage an das Gebäude heranzuführen). Ab 1. Juli 2017 müssen Gerüstbeläge aus Vollholz ohne zusätzliche Verstärkung für Schutzdächer oder Fanglagen bei Spannweiten über 2 m mindestens 45 mm dick sein.    
Das Arbeiten ohne kollektive Schutzmaßnahmen ist nur unter folgenden Umständen zulässig:   

  • Es handelt sich um geringfügige Dacharbeiten mit einer maximalen Dauer von einem Tag oder
  • um Arbeiten am Dachsaum, wenn nicht gleichzeitig oder aufeinanderfolgend an der Dachfläche Arbeiten durchgeführt werden, sowie um Arbeiten im Giebelbereich.
  • wenn der erforderliche Aufwand das Anbringen und Entfernen der Schutzmaßnahme unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführenden Arbeiten ist (das bedeutet, wenn das Anbringen und Entfernen der Schutzmaßnahme gegen Absturz gleich lang oder länger dauern als die Durchführung der Arbeiten).

In diesen Fällen sind die Arbeitnehmer mit PSA gegen Absturz (Anseilschutz) zu sichern. In allen Fällen des Arbeitens mit PSA ist für geeignete Rettungsmaßnahmen zu sorgen, falls es zum Sturz ins Seil kommen sollte. Diese Arbeiten dürfen nicht von einer Person alleine durchgeführt werden.
Die Durchführung/Anbringung der zuvor genannten Schutzmaßnahmen ist in der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) §7 bis 10, 11 (Abschnitt Dacharbeiten) und ÖNORM B 4007 Gerüste geregelt.

Absturz nach innen

Für den Absturz nach innen gilt ebenso, dass kollektive Schutzmaßnahmen vorzuziehen sind. Kollektive Maßnahmen gegen Absturz nach innen sind:   

  • tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen
  • Brust-, Mittel- und Fußwehren an der Absturzkante
  • Brustwehren in ca. 2 m Abstand von der Absturzkante
  • Schutznetze

Bei Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen gilt BauV §90, wobei als geeignete Durchbruchsicherung insbesondere Unterdachkonstruktionen mit voller Schalung und Unterspanntafeln genannt werden. Festlegungen dazu sind in der ÖNORM B 4119, Abschnitt 5 (Ausführung), zu finden.   
Die Bewertung der Durchbruchsicherheit bei vorhandenen Lattungen wird in der neu erschienenen ÖNORM B 3417 „Planung und Ausführung von Sicherheitsausstattungen auf Dächern“ (erschienen am 15. Juni) behandelt. Diese überarbeitete Norm beinhaltet einige wesentliche Änderungen und wird auf den Holz_Haus_Tagen von 6. bis 7. Oktober in Bad Ischl detailliert vorgestellt.
Zudem ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer nicht durch herabfallende Materialien, Werkzeuge und dergleichen gefährdet werden können.

Prüfpflichten bei Gerüsten

Bezüglich der Abnahme von Gerüsten gilt, dass der Aufsteller nach Errichtung und der Gerüstbenutzer vor der erstmaligen Benutzung sowie regelmäßig (bei Systemgerüsten in Regelausführung monatlich, bei von Regelausführungen abweichenden Aufstellungen wöchentlich) und nach besonderen Witterungsereignissen (z.B. Sturm) die Gerüste abzunehmen bzw. zu überprüfen hat. Über die Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Pflicht zur Überprüfung durch den Benutzer besteht immer – auch bei der Verwendung von bestehenden Gerüsten, die von mehreren Unternehmen genutzt werden.