Neu: ÖNORM B 4007 – Gerüste

Ein Artikel von Redaktion | 23.03.2016 - 14:48


Die ÖNORM B 4007 Gerüste – Bauarten, Aufstellung, Verwendung und Belastungen – wurde im vergangenen Dezember aktualisiert herausgegeben. Diese ÖNORM ist auf alle Gerüstarten hinsichtlich ihrer Aufstellung und Verwendung anzuwenden. Insbesondere sind darin die Aufstellung und Verwendung von Arbeitsgerüsten, Fang- und Dachfanggerüsten, Dachschutzblenden, Schutzgerüsten und Schutzdächern, Passagengerüsten und verfahrbaren Standgerüsten geregelt. Die nachstehende Kurzdarstellung ist ein Auszug der wesentlichen Inhalte der Norm.

Einteilung von Gerüsten

Wenn Arbeiten vom Gerüst aus durchgeführt werden, erfolgt die grundsätzliche Einteilung der Gerüste nach deren Verwendung und den an das Gerüst gestellten konstruktiven Anforderungen gemäß unten stehender Tabelle, die Gerüste nach Lastklassen unterscheidet. Dabei muss jede Gerüstlage die vorstehenden Lasten einzeln, jedoch nicht überlagert aufnehmen können. Aus diesen Angaben ergibt sich die Auswahl der erforderlichen Lastklasse im jeweiligen Anwendungsfall. 

Wesentliche Neuerungen

Arbeitsbereiche sind von Verkehrswegen (Zugangsbereichen) zu trennen, wenn 

  • über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden,
  • die Aufstiegshöhe im Gerüst mehr als 10m beträgt oder
  • umfangreiche Arbeiten ausgeführt werden (z.B. bei Dachausbauten, wenn das Gerüst als Zugang zur Dachfläche genutzt wird). 

Diese Bestimmung wurde aufgenommen, da sich gezeigt hat, dass sich gelegentlich Unfälle ereignen, weil die mit Klappen verschließbaren Öffnungen bei Aufstiegen nicht geschlossen werden. Bei Dachfanggerüsten muss der Abstand zwischen Schutzwand und Absturzkante mindestens 0, 7m betragen. Diese wesentlichen Neuerungen gelten mit Veröffentlichung der ÖNORM B 4007, während nachstehende Bestimmung eine Übergangsfrist aufweist. Ab 1. Juli 2017 gelten für Schutzdächer oder Fanglagen von Arbeits-, Schutz- und Passagengerüsten bei Spannweiten über 2m als Mindestdicke des Belags für Vollholzbeläge ohne zusätzliche Verstärkung in Systemgerüsten mindestens 45mm.

Gerüstüberprüfung

Die Überprüfung auf offensichtliche Mängel von Gerüsten muss nach Fertigstellung von einer fachkundigen Person des Aufstellers erfolgen. Solche Überprüfungen sind nach längeren Arbeitsunterbrechungen nach Sturm, starkem Regen, Frost und sonstigem Schlechtwetter jedoch mindestens ein Mal monatlich bei Systemgerüsten beziehungsweise ein Mal wöchentlich bei sonstigen Gerüsten (Sonderkonstruktionen) durchzuführen. Grundsätzlich gilt für alle Gerüste, dass über die Gerüstüberprüfungen bei einer Absturzhöhe von mehr als 2m Vormerke zu führen sind. Dafür kann das Formular der AUVA „Vormerk Gerüstüberprüfung gemäß § 61 BauV“ verwendet werden. Das Formular steht auf der Homepage der AUVA hier kostenlos zur Verfügung.  

Hinweise zur zulässigen Verwendung

Der Abstand zwischen Gerüstbelag und eingerüstetem Objekt ist möglichst gering zu halten. Im Regelfall darf der Abstand maximal 30cm betragen. Bei Arbeiten, bei denen durch eine Wandverkleidung der Abstand zwischen Gerüstbelag und eingerüstetem Objekt um mindestens 10cm verringert wird, darf dieser Abstand maximal 40cm groß sein. Wenn dieser Maximalabstand zwischen Gerüstbelag und eingerüstetem Objekt (z.B. durch große Dämmstoffdicken bei Passivhäusern) überschritten wird, sind Innenkonsolen oder wandseitig Brust-, Mittel- und Fußwehren anzubringen. Bei Fanggerüsten hat der Anschluss an das bestehende Bauwerk möglichst dicht zu erfolgen, keinesfalls dürfen die Abstände größer als 30cm sein. Ist ein Übertritt aus dem Gebäude auf die Gerüstlage möglich, ist der Belag an das Gebäude heranzuführen.

Wenn Arbeiten sowohl auf der Dachfläche als auch am Dachsaum gleichzeitig oder aufeinanderfolgend durchgeführt werden müssen, sind Absturzsicherungen zu verwenden, die sowohl für die Arbeiten auf der Dachfläche als jene am Dachsaum wirksam sind.