Man erlebt immer wieder einen Fehler, der Holzbau-Betrieben unterläuft. Zwei aktuelle Beispiele sollen hier zusammengefasst werden – diesmal allerdings nicht unter Bezugnahme auf eine Höchstgerichtsentscheidung, sondern konkret aus der Praxis. Wie eine Formulierung zum Verhängnis werden kann:
Wohl zufällig kam es innerhalb weniger Wochen zu zwei fast identen Fällen, für welche ein juristischer Rat eingeholt wurde. Beide Male lagen ein Anbot bzw. die Bekanntgabe von Kosten für anstehende Bauvorhaben vor, zweimal ging die schriftliche Unterlage an Konsumenten und es kam aufgrunddessen zum Auftrag. Wie so oft nannten die Holzbaubetriebe vorab die Preise für bestimmte Mengen von Einheiten, also damit einen Gesamtpreis. Es fand sich dann jeweils nach der Endsumme der Zusatz, dass nach tatsächlichem Aufwand bzw. Verbrauch, also auf Regie, abgerechnet werde.
Gegenüber einem Verbraucher ist der Kostenvoranschlag – wenn nichts anderes vereinbart ist – verbindlich und daher einzuhalten. Mehrkosten dürfen also grundsätzlich nicht in Rechnung gestellt werden. Eine Kostenschätzung dagegen wäre eine „Daumen mal Pi“-Berechnung, die diese strenge Begrenzung nicht kennt. Wieder unterschiedlich zu sehen ist ein Regiekostenvoranschlag, bei dem nur die Einheiten, ohne Angabe, wie viele es sind, und die damit verbundenen Kosten bekannt gegeben werden. Damit können, ohne jede erforderliche Warnung, während der Ausführung die tatsächlich angefallenen Kosten – die Einheitskosten dürfen natürlich nicht erhöht werden – nach der erbrachten Leistung in Rechnung gestellt werden. Der geschätzte Leser ahnt wohl nun schon, dass mit den hier getätigten Formulierungen der Betriebe aber ein Widerspruch in sich vorliegt. Einerseits wird nämlich der gesamte Preis genannt, andererseits gibt es den Vorbehalt, dass nach Regie abgerechnet wird.
Bezahlt hat der Holzbau-Unternehmer
Und hier kam es nach Übermittlung der Rechnungen zu Divergenzen. Einmal konnten sie mit einer außergerichtlichen Einigung beseitigt werden, das andere Mal kam es zu einem Prozess, der nach der ersten Instanz bereits beendet war. So oder so kostete es die Holzbau-Meister eine entsprechende Summe. Denn was kann vor Gericht passieren? Der Richter entscheidet im Einzelfall nach dem Gesamtbild, welche Art von Kostenvoranschlag vorliegt. Dabei werden natürlich auch die Vorbringen der Bauherren gewürdigt. Selbst dann, wenn ein unverbindlicher Kostenvoranschlag angenommen wird – was aber hier nicht der Fall war –, darf dieser nur unbeträchtlich überschritten werden, und es muss andernfalls davor gewarnt werden, wenn die Kosten um mehr als 15% überschritten werden. Geschieht dies nicht, gibt es keine verrechenbaren Mehrkosten. Der Prozess wurde deswegen zugunsten des Konsumenten entschieden, weil das Gericht nicht von einem Regieanbot ausging, sondern von einem vereinbarten Gesamtpreis, der um 30% überschritten wurde. Diese Mehrkosten wurden nicht anerkannt.
Daher ist höchste Vorsicht angebracht, wenn beispielsweise Naturmaße erst nach Vertragsabschluss genommen werden, selbige jedoch als Rechengrundlage vorab angenommen werden und man dabei auf den Zusatz der Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand vertraut. Eine sorgfältige Formulierung bereits im Angebotsstadium ist dringend angeraten. Hinweise, dass es sich um geschätzte Mengen oder „Ca.-Mengen“ handelt und Erläuterungen, warum sich diese ändern etc., sind im eigenen Interesse unbedingt im Kostenvoranschlag anzugeben, um dann in Regie abrechnen zu können. Die angebotenen Regiepreise sind selbst für einzelne Mengen und Massen jedenfalls bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag einzuhalten, außer man nimmt dafür auch hier nur eine Schätzung vor und hält dies ausdrücklich fest.
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